Bauamnestie - Baufrieden
Bauamnestie - Baufrieden
Die Bauregistrierungsbescheinigung wird für Gebäude erteilt, die vor dem 31.12.2017 errichtet wurden. Der Antrag auf Bauregistrierungsbescheinigung muss bis zum 31.10.2018 gestellt werden und die Gebühr für die Bauregistrierungsbescheinigung muss bis zum 31.12.2018 gezahlt werden. Der Ministerrat ist befugt, die Antrags- und Zahlungsfrist um bis zu einem Jahr zu verlängern.
Der Antrag auf Bauregistrierungsbescheinigung kann von einem der Gebäudeeigentümer oder seinem Vertreter über e-Government durch Ausfüllen des Bauregistrierungsbescheinigung-Formulars im Bauregistrierungssystem gestellt werden, oder es kann bei Institutionen und Organisationen ein Antrag gestellt werden.
Wenn der Antrag über e-Government gestellt wird, wird die Bauregistrierungsbescheinigung, die vom Bauregistrierungssystem erstellt wird, nach vollständigem Ausfüllen des Bauregistrierungsbescheinigung-Formulars und Einzahlung der Gebühr für die Bauregistrierungsbescheinigung vom Gebäudeeigentümer, der den Antrag stellt, über e-Government erhalten.
Wenn der Antrag bei Institutionen und Organisationen gestellt wurde, wird das Bauregistrierungsbescheinigung-Formular gemäß der Erklärung des Antragstellers vollständig ausgefüllt, die Einzahlung der Gebühr für die Bauregistrierungsbescheinigung sichergestellt, das Bauregistrierungsbescheinigung-Formular zur Genehmigung über das System an die Direktion gesendet und nach Genehmigung des Formulars durch die Direktion eine Kopie dem Gebäudeeigentümer, der den Antrag stellt, gegeben.
Für jedes Gebäude wird nur eine Bauregistrierungsbescheinigung ausgestellt.
Die Gebühr für die Bauregistrierungsbescheinigung beträgt drei Prozent bei Wohnungen und fünf Prozent bei gewerblichen Nutzungen, basierend auf der Summe des Grundsteuerwerts des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet, gemäß dem Grundsteuergesetz Nr. 1319 vom 29.7.1970 und dem ungefähren Kostenwert des Gebäudes.
Gebäude, für die keine Bauregistrierungsbescheinigung Ausgestellt Werden Kann
Die Bauregistrierungsbescheinigung kann nicht für Gebäude ausgestellt werden, die sich befinden in:
- Bosphorus-Küstenstreifen und Vorschaubereich, wie im Bosphorus-Gesetz Nr. 2960 vom 18.11.1983 definiert
- Historische Halbinsel Istanbul
- Historisches Gebiet Çanakkale Schlachten Gelibolu
- Auf Immobilien im Privateigentum Dritter
- Auf Immobilien im Eigentum der Schatzkammer, die als soziale Einrichtungsfläche infolge rechtskräftiger Pläne bestimmt und von der Finanzverwaltung für denselben Zweck den relevanten Institutionen zugewiesen wurden
Vorteile der Bauregistrierungsbescheinigung
- Aufhebung von Abrissentscheidungen
- Aufhebung von nicht eingezogenen Verwaltungsgeldstrafen
- Möglichkeit der Eigentumswohnungserrichtung
- Möglichkeit der Nutzungszweckänderung
- Möglichkeit der Erteilung von Arbeitsplatz- und Betriebsgenehmigungen ohne Nutzungsgenehmigung
Unsere Dienstleistungen
Als EFE Rechtskanzlei können Sie alle Ihre Verfahren im Zusammenhang mit dem Baufrieden in Antalya durchführen.
Telefon: +90 242 966 65 45
E-Mail: [email protected]
Adresse: Meltem Mh. 3808 Sk. No:2E, Muratpaşa / Antalya
Benötigen Sie Rechtsberatung?
Unsere Expertenanwälte sind bereit, Ihnen zu helfen